Die Mehrwertsteuer gibt es in Deutschland erst seit etwas mehr als 50 Jahren. Dabei gab es schon seit der Geburtsstunde der Mehrwertsteuer die Unterscheidung zwischen dem regulären Steuersatz und einem ermäßigtem Steuersatz. Warum? Weil der Grundbedarf preiswerter sein sollte. Deswegen gilt in Deutschland zum Beispiel für die meisten Lebensmittel grundsätzlich der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7%. Hierzu zählen Grundnahrungsmittel wie Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukte, Fleisch, Fisch, Eier, Getreide- und Backwaren. Getränke hingegen werden mit 19% besteuert – egal ob alkoholfrei oder alkoholhaltig.
Grundsätzlich sollte ab dem 01.07.2021 auch für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder der reguläre Steuersatz von 19% gelten. Allerdings hat der Koalitionsausschuss auf seiner Sitzung am 03.02.2021 beschlossen, dass für Gastronomen die (bisher bis zum 30.6.2021) befristete Absenkung der Mehrwertsteuer für Speisen auf 7% bis Ende 2022 verlängert wird. Eine Rückkehr zum Regelsteuersatz von 19 % ist für die Abgabe von Speisen im Restaurant damit erst wieder zum 31.12.2022 vorgesehen. Die Regelung wurde mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt, welches vom Bundestag am 26.02.2021 verabschiedet worden ist.
Hintergrund
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.06.2020 wurde der Mehrwertsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (unter Ausnahme der Abgabe von Getränken) vom 01.07.2020 befristet bis zum 30.6.2021 von 19% auf7 % abgesenkt. Die Bundesregierung legte mit einem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes nach und senkte mit diesem befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 den Regelsteuersatz der Mehrwertsteuer allgemeingültig von 19% auf16 % bzw. von 7% auf 5%.
Die Gastronomen waren daher zuletzt mit besonderen Herausforderungen konfrontiert: Innerhalb kurzer Zeit waren hier verschiedene Steuersätze zur Anwendung zu bringen:
bis 30. Juni 2020 19%,
vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 5%
vom 1. Januar bis (zunächst geplant) 30. Juni 2021 7%.
Leider können Sie bei der Kalkulation Ihrer Preise nicht oft von dem ermäßigten Steuersatz für Lebensmittel profitieren. Die Zubereitung von Speisen, das Bereitstellen von Tischen und Stühlen sowie der Service in einer Gastronomie fallen nämlich unter Dienstleistungen. Diese werden mit der regulären Umsatzsteuer von 19% besteuert.
Aber Achtung: Die korrekte Besteuerung von Speisen und Getränken in der Gastronomie hängt noch von weiteren Faktoren ab, an die im ersten Moment oft gar nicht gedacht wird. So entscheidet zum Beispiel die Form Ihres Gastrobetriebs, wie genau Sie Ihr Angebot besteuern müssen.
Handelt es sich bei Ihrer Gastronomie um ein Restaurant, ein Café, eine Bar oder eine Kantine, dann gilt grundsätzlich der Steuersatz von 19 % Mehrwertsteuer. Ausschlaggebend ist dabei, dass Ihren Gästen hier in den Genuss vieler Vorzüge kommen: Gemütliche Sitzmöglichkeiten laden zum längeren Verweilen ein, während der Service Ihrer Mitarbeiter in Anspruch genommen wird – Stichwort Dienstleistung.
Bei einem Imbiss oder Food Truck geht es oft weniger um das Ambiente im Gastrobetrieb, sondern vielmehr um den schnellen Verzehr von zubereiteten Speisen. Deshalb gibt es hier eine klare Trennung: Werden in der Gastronomie Sitzgelegenheiten zur Verfügung gestellt, gilt der Umsatzsteuersatz von 19 %. Gibt es nur Stehtische oder gar keine Möbel, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Zu beachten ist dabei, dass öffentliche Parkbänke oder Sitzmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe einer Gastro nicht zu Sitzmöglichkeiten zählen, die Sie als Gastronom zur Verfügung stellen.
Etwas komplizierter wird es, wenn es um Speisen und Getränke geht, die außer Haus verzehrt werden. Hier gibt es nämlich unterschiedliche Trennungen. Für Lebensmittel, die der Gast mitnimmt oder nach Hause bestellt, fallen grundsätzlich nur 7 % Mehrwertsteuer an. Das gilt allerdings nicht für alle Speisen. Hummer z.B. ist ein Luxusprodukt und wird entsprechend mit 19 % besteuert.
Der ermäßigte Steuersatz von 7% Umsatzsteuer für Speisen zum Mitnehmen ist nur für Grundnahrungsmittel fällig.
Die Faustregel lautet: Für Gewöhnlich wird für alle Getränke ein Steuersatz von 19% berechnet – egal ob zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort. Handelt es sich jedoch um Milchmischgetränke To Go ist Vorsicht geboten: Für Milch gilt nämlich grundsätzlich die ermäßigte Umsatzsteuer, da es sich hier um ein Grundnahrungsmittel handelt.
Das heißt: Bestellt Ihr Gast einen Kaffee mit einem Milchanteil von über 75% zum Mitnehmen, wird dieses Getränk mit 7% besteuert. Für einen Cappuccino oder Latte Macchiato gilt also die ermäßigte Mehrwertsteuer, wenn das Getränk To Go bestellt wird. Schwarzer Kaffee hingegen fällt unter die Kategorie “Getränk” und wird immer mit der regulären Umsatzsteuer berechnet.
Zu beachten ist dabei, dass diese Regelung ausschließlich für Kuhmilch gilt. Der Mehrwertsteuersatz für Milchmischgetränke mit alternativer Milch wie Soja-, Reis- oder Hafermilch ist nicht ermäßigt. Pflanzliche Milch wird nämlich nicht als Grundnahrungsmittel gezählt.
Ausnahmen gibt es auch bei Fruchtgetränken: Während ein frisch gepresster Saft immer mit 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnet wird, gilt für einen Smoothie der Steuersatz von 7% – sofern er außer Haus oder an einem Stehtisch verzehrt wird. Klingt absurd? Es wird noch besser.
Ein Imbiss mit Stehtischen, Essen zum Mitnehmen oder Catering: Für die korrekte Besteuerung ist auch das Geschirr von Bedeutung. Wenn Du zum Beispiel in Deinem Stehimbiss das Essen auf Porzellangeschirr servierst, fallen 19% Umsatzsteuer an, während es bei Plastikgeschirr nur 7% sind. Warum? – weil Sie das Porzellangeschirr im Anschluss reinigen müssen. Das wiederum wird als zusätzliche Dienstleistung gewertet. Plastikgeschirr hingegen kann einfach weggeworfen werden. Gleiches gilt für das Liefern von Essen: Sie möchten der Umwelt etwas Gutes tun und bringen Ihren Kunden das Essen auf wiederverwertbarem Geschirr, das Sie bei der nächsten Lieferung wieder abholen? Das ist ein sehr vorbildliches und umweltbewusstes Konzept, wird steuerlich aber leider nicht belohnt. Auch hier gilt im Vergleich zu Wegwerfgeschirr der Mehrwertsteuersatz von 19%. Und auch beim Catering entscheidet das von Ihnen zur Verfügung gestelltes Geschirr darüber, wie Sie Ihre Einnahmen besteuern müssen.
Die Mehrwertsteuer in der Gastronomie – alles auf einen Blick.
1. Wo werden die Speisen und Getränke verzehrt:
In Deinem Restaurant? An einem Stehtisch oder To Go?
2. Welche Lebensmittel und Getränke werden angeboten:
Ein Sandwich? Ein Hummer? Ein schwarzer Kaffee oder ein Milchkaffee mit pflanzlicher Milch?
3. Mit welchem Geschirr wird das Essen serviert:
Muss es im Anschluss gereinigt werden oder kann es weggeschmissen werden?
Dabei können Sie selbst entscheiden, ob Sie für die unterschiedliche Besteuerung auch unterschiedliche Preise nehmen möchten. Soll ein Cappuccino To Go etwas günstiger sein als ein Cappuccino zum Verzehr vor Ort? Oder soll der Preis gleich sein? Sie können vermeiden, dass verschiedene Preise ausgezeichnet werden müssen, in dem Sie mit einer Mischkalkulation arbeiten. Das ist in der Gastronomie üblich. Wichtig ist jedoch, dass sowohl auf dem Kassenbon als auch auf der Abrechnung am Ende eines Tages ersichtlich ist, was wie besteuert wurde. Andernfalls werden Sie Probleme mit dem Finanzamt bekommen. Tendenziell ist es nachvollziehbar, dass Sie möglichst viel mit dem ermäßigten Steuersatz ausweisen möchten. Schließlich steigert das Ihren Umsatz. Das Finanzamt hingegen ist an möglichst hohen Einnahmen von Steuern interessiert. Entsprechend prüfen die Steuerprüfer, ob Sie Ihre Speisen und Getränke mit der korrekten Umsatzsteuer ausweisen.
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